Video-Überwachung von Hof, Einfahrt und Eingang

Überwachungskamera
Nimmt die Kamera öffentlichen Raum auf, ist das ein Verstoß gegen die DSGVO | Foto: ALLUNEED via Twenty20

Einbrüche und Akte von Vandalismus haben sich Polizeiberichten zufolge in den letzten Jahren auf hohem Niveau eingependelt. Verstärkt hat sich dadurch vielerorts das Bedürfnis nach Sicherheit und einer gewissen Garantie, das Vorgehen auf dem eigenen Grundstück überwachen zu können. Gepaart mit den immer höherentwickelten technischen Lösungen lässt dieses Sicherheitsbedürfnis immer mehr Menschen neben Tür- und Fenstersicherungen auch den Schritt zu einer Videoüberwachung des eigenen Eigentums machen. Dabei gilt es jedoch einen klaren rechtlichen Rahmen zu befolgen.

Die Überwachung fremden Eigentums ist illegal

Der wohl wichtigste Grundsatz, der bei der Anschaffung und Installation einer Videokamera, einer Infrarotüberwachungskamera und auch einer Kameraattrappe zu beachten ist, ist jener, der besagt, dass sämtliches Überwachen oder angedeutetes Überwachen fremden Eigentums unzulässig ist. Das trifft auf öffentliche Gründe genauso zu wie auf das Eigentum der Nachbarn. Dabei ist es nicht relevant, ob tatsächlich Aufzeichnungen gemacht werden oder nicht. Auch eine Kameraattrappe, die so platziert ist, dass der Eindruck erweckt wird, sie würde das Geschehen im öffentlichen Raum oder auf einem fremden Grundstück filmen, ist nicht erlaubt. Das ist insbesondere bei der Überwachung oder angedeuteten Überwachung des eigenen Hofs oder des eigenen Einfahrt- und Eingangsbereichs wichtig, da es in diesen Bereichen leicht möglich ist, dass die Kamera tatsächlich auch Aufzeichnungen von der öffentlichen Straße oder der Zufahrt auf dem Nachbargrundstück macht oder derartiges suggeriert.

Meldepflicht bei der Datenschutzbehörde

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist jener der Meldepflicht. Sämtliche Videoaufzeichnungen unterliegen grundsätzlich einer strikten Meldepflicht bei der Datenschutzbehörde. Die Nichteinhaltung wird als Verwaltungsübertretung geahndet. Darüber hinaus muss über jede Aufzeichnung sowie jede Weitergabe von Bildmaterial an Sicherheitsbehörden genau Protokoll geführt werden. In genau geregelten Ausnahmen ist es nicht erforderlich, eine behördliche Meldung durchzuführen. Die Meldepflicht entfällt etwa bei Echtzeitüberwachung – in diesen Fällen findet die Überwachung ohne das Erstellen von Aufzeichnung statt. Weiters besteht keine Meldepflicht, wenn die Speicherung einzig auf analogen Speichermedien, beispielsweise einer VHS-Videokassette, vollzogen wird. Auch das Überwachen von bebauten Privatgrundstücken ist von der Meldepflicht befreit, wenn alle mit der überwachenden Person gemeinsam im Haushalt lebenden Menschen ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben.

Infrarotkameras und Wildkameras

Infrarotkameras sind aufgrund des Umstandes, dass sie Wärmebilder erzeugen, beliebte Optionen zur Überwachung von Terrassen und Gärten, Zufahrten, Eingängen und Innenhöfen. Sie fungieren als Nachtsichtkameras und erlauben es auch in völliger Dunkelheit Bewegungen von potenziellen Einbrechern zu erfassen. Auch für Sie gilt, dass sie keinesfalls Aufzeichnungen von benachbarten öffentlichen oder fremden, privaten Grundstücken erstellen dürfen. Wildkameras sind dann meldepflichtig, wenn sie Aufnahmen erzeugen, auf denen Menschen potenziell erkannt werden können.

Die rechtlichen Regelungen für Videokameraattrappen

Kameraattrappen müssen so ausgerichtet werden, dass sie nicht suggerieren, Aufnahmen eines fremden Grundstücks zu machen. Da sie naturgemäß keine Aufzeichnungen durchführen, sind sie nicht meldepflichtig. Es empfiehlt sich jedoch, jederzeit belegen zu können, dass es sich tatsächlich bloß um Attrappen handelt. Durch ein Vorweisen der originalen Kaufbelege wäre dies beispielsweise einwandfrei möglich.

Für Kameras sind Hinweisschilder notwendig

Videoüberwachungsanlagen müssen völlig unabhängig davon, ob sie der Meldepflicht unterliegen oder nicht mit Hinweisschildern gekennzeichnet werden. Diese Kennzeichnung hat so zu erfolgen, dass Personen vor dem Betreten eines überwachten Raums die entsprechenden Hinweistafeln sehen können, um die Möglichkeit zu haben, den überwachten Bereich nicht zu betreten. Erfolgt diese Kennzeichnung nicht, resultiert dies abermals in einer Verwaltungsübertretung. Es ist weiters zu bedenken, dass sämtliche potenziell von einer Bildüberwachung erfasste Personen, wenn sie den Wunsch äußern, Anspruch auf genaue Informationen zu den verarbeiteten Daten haben.

LED-Strahler zur Beleuchtung von Hof, Einfahrt und Eingang

LED-Strahler sind als Ergänzung zu einem Alarmsystem oder Alternative zu diesem sehr beliebt. Ihre Helligkeit und Zuverlässigkeit machen Einbrechern das Anschleichen und Annähern ans Eigentum schwierig. LED-Strahler können damit einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls leisten. Ihr Anbringen ist derzeit an keine gesetzlichen Rahmenbedingungen oder Meldepflichten gebunden.

Über Kai 45 Artikel
Der "Heimwerker" Kai W. ist auf diesem Projekt der verantwortlicher Redakteur. Mit vielen Jahren Erfahrung in mehreren handwerklichen Bereichen (Feinmechanik, Metallverarbeitung/Fensterbau, Möbel- und Küchenmontage, sowie hausmeisterliche Tätigkeiten) kennt er sich bestens mit verschiedenen Gerätschaften und Arbeitstechniken aus. Bereits seit 2015 betreibt er diverse Projekte zu den Themen Schädlinge, Wohnen & Bauen, Immobilien, Heimwerken und Garten